
Ihr Weg zu uns
Was sollte ich vor dem Aufenthalt beachten? Wer weist mich ein? Wie beantrage ich eine Reha? Hier finden Sie Antworten auf diese Fragen.
Vor Ihrem Aufenthalt
Wie die Einweisung in unsere Klinik abläuft, ist abhängig von der für Sie geeigneten Behandlungsform. Hier erfahren Sie, welche Schritte für die Aufnahme nötig sind und was Sie für Ihren stationären Aufenthalt mitbringen sollten.
Aufnahme & Einweisung
Welche Aufnahmemöglichkeiten gibt es?
Eine Behandlung in der MEDICLIN Klinik am Brunnenberg ist grundsätzlich für alle gesetzlich und privat versicherten Patienten möglich. Wir sind Vertragsklinik der Deutschen Rentenversicherung. Auch sind wir als beihilfefähig nach der Beihilfeverordnung anerkannt.


Wie werde ich eingewiesen?
Wenn Sie oder Ihr Angehöriger zur neurologisch-neurochirurgischen Frühreha zu uns kommen
Die Einweisung zu uns erfolgt in der Regel durch den behandelnden Arzt und/oder Sozialdienstmitarbeiter des Krankenhauses, in dem Sie oder Ihr Angehöriger derzeit behandelt werden oder durch den behandelnden Haus- oder Facharzt. Dieser meldet Sie oder Ihren Angehörigen bei uns an und wir klären gemeinsam den Transport und Aufnahmezeitpunkt.
Schon vor Ihrer Aufnahme helfen wir Ihnen gerne bei der Organisation des Aufenthaltes. Bitte wenden Sie sich an unsere Mitarbeiter der Patientenaufnahme.
Wenn Sie zur Reha zu uns kommen
Wie Sie eine Reha beantragen
Eine Anschlussrehabilitation (AR, früher AHB) ist eine medizinische Rehabilitation, die direkt oder spätestens 14 Tage nach einer Krankenhausbehandlung oder einer ambulanten Operation beginnt.
Eine AR kann ambulant oder stationär in einer Klinik stattfinden. Ziel ist, dass Sie körperliche Funktionen und Fähigkeiten zurückerlangen, die durch eine Erkrankung oder Operation verloren gegangen sind. Wenn Sie noch arbeitstätig sind, unterstützt Sie eine AR auch bei der Rückkehr ins Arbeitsleben.
Ihr Weg zur Anschlussrehabilitation:
- Die Ärzte im Krankenhaus stellen fest, ob eine AR erforderlich ist. Die Mitarbeiter des Krankenhaus-Sozialdienstes (oft auch als Patientenservice oder Überleitungsmanagement bezeichnet) sind verpflichtet, Ihnen bei der Antragstellung und der Auswahl der richtigen Klinik zu helfen. Sie haben das Recht, die Rehabilitationseinrichtung selbst auszuwählen.
- Möglichkeit 1: Direkte Verlegung in die Rehabilitationseinrichtung, ohne dass die Entscheidung des Kostenträgers (Ihre Kranken- oder Rentenversicherung) abgewartet werden muss. Dies geschieht oft in dringenden Fällen wie beispielsweise nach einem Schlaganfall.
- Möglichkeit 2: Eine direkte Verlegung ist nicht möglich. Dann werden Sie schnellstmöglich in die Rehabilitationseinrichtung verlegt, nachdem Ihre Kranken- oder Rentenversicherung kurzfristig über den Antrag entschieden hat.
Für Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, Knappschaft Bahn-See und der Krankenkassen muss eine Anschlussrehabilitation vorab beim jeweiligen Kostenträger beantragt werden.
Nach einem Arbeitsunfall ist eine Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung (BGSW) möglich, wenn Ihre Akutbehandlung, zum Beispiel im Krankenhaus, abgeschlossen ist. Die Zuweisung erfolgt wie bei der Anschlussrehabilitation, zuständiger Kostenträger ist Ihre Berufsgenossenschaft.
Wenn Sie nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert sind, z.B. als Privatpatient, können Sie nicht direkt von der Akutklinik in die Rehabilitationseinrichtung verlegt werden.
Für eine medizinische Rehabilitation kommt für Sie dann möglicherweise eine Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM) in Frage. Diese ist möglich, wenn Sie berufstätig sind und in einer gesetzlichen Rentenversicherung, aber nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Die AGM wird auch dann angewandt, wenn die gestellte Diagnose nicht für eine Anschlussrehabilitation oder Anschlussheilbehandlung anerkannt ist.
Auch nach Entlassung aus dem Akutkrankenhaus kann innerhalb von sechs Wochen eine AGM-Maßnahme von dem Klinikarzt bei der Deutsche Rentenversicherung Bund beantragt werden.
So beantragen Sie eine AGM:
- Sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt oder mit den Mitarbeitern des Krankenhaus-Sozialdienstes über Ihre Voraussetzungen für eine Reha.
- Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft vor Antritt der medizinischen Leistung Ihre persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
- Sie müssen selbst einen Antrag auf eine Anschlussgesundheitsmaßnahme stellen. Auch hier haben Sie das Recht, Ihre Wunschklinik selbst auszuwählen.
- Wenn der Antrag bewilligt wird, können Sie die Rehabilitationsmaßnahme beginnen.
Ein Heilverfahren (HV) ist eine medizinische Reha, die der Erhaltung Ihrer Gesundheit und Genesung dient. Nach einem ärztlichen Plan werden Sie vorwiegend mit natürlichen Heilmitteln behandelt. Eine medizinische Rehabilitation kann ambulant oder stationär durchgeführt werden.
Ziele:
- Behandlung von Erkrankungen und deren Folgezustände, die Ihre Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen können
- Beseitigung oder Verbesserung gesundheitlicher Schäden, die ohne Behandlung zu dauerhaften Erkrankungen führen können
- Stabilisierung bisheriger Behandlungserfolge, um bei chronischen Erkrankungen einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken
Bei einer Medizinischen Vorsorgeleistung steht im Vordergrund, die Gesundheit zu erhalten.
So beantragen Sie ein Heilverfahren oder eine Vorsorgeleistung:
- Sprechen Sie mit Ihrem Haus- oder Facharzt. Dieser muss einschätzen, ob ein Heilverfahren zur Verbesserung Ihrer Gesundheit oder zum Erhalt des aktuellen Gesundheitszustands notwendig ist.
- Gemeinsam mit Ihrem Haus- oder Facharzt füllen Sie den Rehabilitationsantrag der Deutschen Rentenversicherung oder den Reha-Antrag der Krankenkassen aus. Wenn Sie berufstätig sind oder im arbeitsfähigen Alter, müssen Sie den Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. In allen anderen Fällen ist Ihre Krankenkasse zuständig.
- Wählen Sie schon bei der Antragstellung die Rehaklinik aus, in der Sie behandelt werden möchten. Füllen Sie den Zusatzantrag ´Wunschklinik´ aus.
- Den ausgefüllten Reha-Antrag und den Zusatzantrag für Ihre Wunschklinik schicken Sie an Ihren zuständigen Kostenträger.
- Der Kostenträger muss über Ihren Antrag innerhalb von vier Wochen entscheiden. Sobald Sie eine schriftliche Zusage haben, können Sie das Heilverfahren antreten.
Kostenträger bei einem Heilverfahren sind:
- für Angestellte und Arbeiter: die Deutsche Rentenversicherung
- für Beamte: die Beihilfestelle und die Privatversicherung
- für Selbstständige: der Patient selbst (Erstattung nach Tarif durch die Versicherung)
- für Rentner und Hausfrauen: die Krankenkasse
Die jeweiligen Antragsvordrucke können Sie bei Ihrem zuständigen Kostenträger anfordern. Anträge bekommen Sie z. B. von der Deutschen Rentenversicherung direkt über deren Servicenummern für medizinische Rehabilitation:
Deutsche Rentenversicherung Bund:
Tel. +49 307 001 838 098
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern:
Tel. +49 800 100 048 018
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland:
Tel. +49 800 100 048 090
Downloads:
Ihr zuständiger Kostenträger begutachtet und prüft Ihren Antrag auf Rehabilitation. Daraufhin erhalten Sie einen Bescheid, ob Ihr Antrag genehmigt wurde oder nicht.
Ihr Antrag wurde abgelehnt?
Sie können dem Bescheid innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Wir empfehlen, von diesem Recht Gebrauch zu machen: Nach einem Widerspruch wird die Rehabilitation in sehr vielen Fällen doch noch genehmigt
Nach § 9 Sozialgesetzbuch IX haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl der Rehabilitationsklinik. Falls Sie mit der vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Bitten Sie schriftlich um eine Ummeldung in die von Ihnen bevorzugte Klinik.
Der Kostenträger bestimmt Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Rehabilitation. Ambulante und teilstationäre Leistungen haben dabei in der Regel Vorrang vor stationärer Rehabilitation.
Wenn Sie in der Sozialversicherung versichert sind, haben Sie einen Anspruch auf Reha: Laut § 4 Sozialgesetzbuch I haben Sie ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Die Rehabilitation ist eine Pflichtleistung der Krankenkassen.
Zuständige Kostenträger sind in den meisten Fällen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV). Auch die Private Krankenversicherung (PKV) kann je nach vertraglich vereinbartem Leistungsumfang die Kosten übernehmen.
Welcher Kostenträger zuständig ist, hängt von den Zielen der Rehabilitation und den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.
Zuzahlungen
Grundsätzlich übernehmen die Krankenkassen die Kosten des Aufenthaltes.
Für bis zu 28 Tage im Kalenderjahr, die Sie in einer Klinik verbringen, müssen Sie zehn Euro pro Tag zuzahlen. Von der Zuzahlung ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Berufsgenossenschaft-Patienten, Privatpatienten, Kriegsversehrte, Asylbewerber, Zivildienstleistende, Patienten mit einem Versorgungsleiden und Patienten der freien Heilfürsorge.
Falls Sie oder Ihr Angehöriger im laufenden Jahr schon einmal im Krankenhaus oder in einer Klinik gewesen sind und bereits Zuzahlungen geleistet wurden, berücksichtigen wir das. Bitte bringen Sie hierzu den Zahlungsbeleg mit.
Als Erwachsener müssen Sie bei fast allen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen zehn Euro pro Tag selbst zuzahlen.
Dabei gilt:
- Die Zuzahlungen für ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind in der Regel unbegrenzt, wenn die Krankenkasse der Kostenträger ist.
- Für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen eines Rentenversicherungsträgers müssen Sie maximal für 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zuzahlen.
- Bei einer Anschlussheilbehandlung der Krankenkasse oder bei einem stationären Krankenhausaufenthalt müssen Sie maximal für 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zuzahlen.
- Bei einer Anschlussheilbehandlung des Rentenversicherungsträgers müssen Sie maximal für 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zuzahlen.
Sie waren im laufenden Jahr schon einmal im Krankenhaus oder in einer Klinik und haben bereits Zuzahlungen geleistet? Bitte bringen Sie den Zahlungsbeleg hierfür mit, damit wir dies berücksichtigen können.
Patienten unter 18 Jahren oder Patienten mit einen gültigen Befreiungsausweis sind von den Zuzahlungen befreit.
Dann ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich
Die Befreiung von der Zuzahlung richtet sich bei der gesetzlichen Krankenkasse nach dem Familienbruttoeinkommen. Es müssen ca. ein bzw. zwei Prozent vom Familienbruttoeinkommen abzüglich Freibeträge (wenn vorhanden) zugezahlt werden, bevor man sich für den Rest des Jahres befreien lassen kann.
Sie müssen keine Zuzahlungen leisten bei
- ambulanten Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung
- Rehabilitationsleistungen der Unfallversicherung
- Bezug von Übergangsgeld
- Kinderheilbehandlungen
- Anschlussheilbehandlungen der Berufsgenossenschaft
Anmeldung & Aufnahme
Schon vor Ihrer Aufnahme helfen wir Ihnen gerne bei der Organisation Ihres Aufenthaltes. Bitte wenden Sie sich an unsere Mitarbeiter der Patientenaufnahme. Wir unterstützen Sie z.B. bei der Klärung der Kostenübernahme durch Ihre Versicherung, bei Fragen zur Anreise, zum Aufnahmezeitpunkt, zum Zimmer, zur Aufnahme von Begleitpersonen.
Anmeldeprozess
- Patienten der neurologisch-neurochirurgischen Frühreha werden vom Klinikarzt oder Sozialarbeiter der behandelnden Klinik oder dem Haus-/ Facharzt angemeldet.
- Eine Anschlussrehabilitation (AR, früher AHB) nach einer Krankenhausbehandlung veranlasst ein Klinikarzt oder ein Sozialarbeiter Ihrer zuweisenden Klinik.
- Heilverfahren/ Anmeldung als Selbstzahler: Kontaktieren Sie als Patient bitte unsere Patientenaufnahme. Wir besprechen dann mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Neurologisch-neurochirurgische Frühreha
Patienten der neurologischen Frühreha werden in der Regel per Krankentransport zu uns gebracht, der Transport erfolgt direkt in das Patientenzimmer. Mitarbeiter des Pflegedienstes kümmern sich direkt bei der Aufnahme um die Patienten und deren Angehörige.
Der behandelnde Arzt führt eine Aufnahmeuntersuchung durch. Es ist nicht nötig, dass Sie als Angehöriger hier dabei sind. Wir stehen Ihnen aber selbstverständlich bei Fragen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns bitte an.
Reha
Patienten, die für eine Anschlussheilbehandlung oder ein Heilverfahren zu uns kommen, werden von den Mitarbeitern der Rezeption in Empfang genommen und von dort aus in Ihr Patientenzimmer gebracht.
Bitte reisen Sie zwischen 11 und 12 Uhr an.
Checklisten
Was muss ich zur Aufnahme mitbringen?
Bitte bringen Sie folgendes zur Aufnahme mit:
- Personalausweis
- Krankenversichertenkarte
- Sozialversicherungsnummer
- ärztliche Befunde
- gegebenenfalls Einweisung
- aktuelle Untersuchungsberichte und Röntgenaufnahmen
Kofferpackliste
Diese Liste soll Ihnen Anregung und Hilfe beim Kofferpacken geben.
Persönliche Unterlagen
- Personalausweis
- Krankenversichertenkarte
- Arztberichte
- Röntgenbilder
- Verordnete Medikamente
- Allergiepass
- Bescheid über Grad der Behinderung (GdB)
- Bankverbindung mit BIC und IBAN (steht auf Ihrem Kontoauszug)
Bekleidung
- Nachtwäsche
- Unterwäsche
- Strümpfe/Socken
- Ausreichende, bequeme Oberbekleidung
- Regenkleidung/Regenschirm
Sportbekleidung
- Gymnastik- oder Trainingsanzug
- Badebekleidung
- Badetuch
- Bademantel
Schuhe
- Straßenschuhe
- Festes Schuhwerk
- Turnschuhe
- Badeschuhe
- Hausschuhe
Sonstiges
- Ersatzbadetuch
- Uhr/Wecker
- Persönliche Toilettenartikel
- Nähzeug
- Haartrockner
- Taschentücher
- Kleines Radio (wenn benötigt)
Hilfsmittel (falls vorhanden)
- Stützstrümpfe
- Bandagen
- Schuhlöffel
- Strumpfanziehhilfe
- Mieder
- TENS-Geräte
- Einlagen
- Orthopädische Schuhe
- U-Arm-Gehstützen oder Stock
- Rollator
- Rollstuhl
- Ersatzbrille
- Blutzucker-Messgerät
- Blutdruck-Messgerät
Wenn Sie Medikamente einnehmen müssen, bringen Sie diese bitte in ausreichender Menge mit. Rechnen Sie vorsichtshalber mit einer Aufenthaltsdauer von vier Wochen.
Sollten Sie spezielle Produkte (z.B. Inkontinenz-Hilfsmittel, zur Stoma-Versorgung) benötigen, bringen Sie diese für die ersten Tage bitte mit.
Bringen Sie gegebenenfalls auch Ihre persönlichen Behandlungs- und Hilfsmittel mit, zum Beispiel Kompressionsstrümpfe, TENS-Reizstromgeräte, Sauerstofftank, Beatmungsgeräte, Rollator etc.
Haben Sie Fragen zur Kofferpackliste? Wir beraten Sie gerne.
Hier können Sie unsere Packliste in deutsch und englisch herunterladen:
Häufige Fragen (FAQ)
Wenn Sie bei der Antragstellung Hilfe brauchen, können Sie sich z. B. an Ihre Krankenkasse oder Ihre örtliche Servicestelle für Rehabilitation wenden.
Die Adresse Ihrer Servicestelle bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse. Sie finden die Adressen auch im Internet unter www.reha-servicestellen.de
Wenn Sie in eine bestimmte Rehaklinik möchten, können Sie dies in Ihrem Antrag vermerken. Hilfreich ist hier die Formulierung: "Ich mache von meinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch, ich möchte in die ... Klinik in ...".
Grundsätzlich kann jeder, der bei der Deutschen Rentenversicherung versichert ist, alle vier Jahre einen Antrag auf eine medizinische Reha stellen.
Voraussetzungen sind:
- Sie sind im erwerbsfähigen Alter
- Sie sind nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden
- bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen sind erfüllt. Etwa, dass die Pflichtbeiträge in einem bestimmten Zeitraum bezahlt worden sind.
In dringenden Fällen kann eine Reha auch vor Ablauf der vier Jahre bewilligt werden.
Anträge bekommen Sie z. B. von der Deutschen Rentenversicherung. Wenden Sie sich direkt an deren Servicenummern für medizinische Rehabilitation:
Deutsche Rentenversicherung Bund:
Tel. +49 307 001 838 098
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern:
Tel. +49 800 100 048 018
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland:
Tel. +49 800 100 048 09
Der Kostenträger übernimmt die Kosten, wenn die Begleitung medizinisch notwendig ist.
Für Kinder unter zwölf Jahren übernimmt der Kostenträger die Kosten. Wahlweise finanziert der Kostenträger eine Haushaltshilfe.
Bei einer Anschlussrehabilitation (AR) sollte die Klinik möglichst im Umkreis von 100 km liegen. Bei Heilverfahren (HV) gibt es keine Entfernungsbegrenzung: Die Reha ist auch in anderen Bundesländern möglich.